Bedingungen und Auflagen sind in solchen Fällen das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern. Insoweit sind sie gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.16 Es dürfen nur Bedingungen und Auflagen verfügt werden, die von den Bewilligungsempfängerinnen oder Bewilligungsempfängern selber erfüllt werden können, bzw. in ihrem Einflussbereich sind. Bewilligungen dürfen nicht mit dem Eintritt künftiger Ereignisse verknüpft werden, auf die die Bewilligungsempfängerinnen oder Bewilligungsempfänger keinen Einfluss haben oder die vom Verhalten Dritter abhängig sind.17