Es bestehe keine Notwendigkeit, die G.________strasse uneingeschränkt und unkontrolliert für den Schwerverkehr zu öffnen. Das bisherige Regime mit einer generellen Gewichtsbeschränkung auf 10 t sowie die Möglichkeit zur Erteilung von Einzelbewilligungen in Ausnahmefällen habe sich bewährt und könne auch ohne weiteres kontrolliert werden. Der administrative Aufwand sei sehr gering und für die öffentliche Verwaltung zumutbar. b) Ausnahme- und Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Bedingungen sind entweder Voraussetzungen, die