Die gesetzliche Pflicht der Risikominderung werde durch die klar erklärte Absicht der Beschwerdegegnerin, künftig uneingeschränkt Schwerverkehr zuzulassen, verletzt. Es sei deshalb im Sinne einer baupolizeilichen Auflage geboten, die Gemeinde an der Aufhebung der Gewichtsbeschränkung zu hindern. Die beantragte Auflage sei nicht nur rechtlich und sachlich nötig, sondern auch verhältnismässig. Es bestehe keine Notwendigkeit, die G.________strasse uneingeschränkt und unkontrolliert für den Schwerverkehr zu öffnen.