BauG biete sehr wohl eine genügende Rechtsgrundlage für die Verfügung von Auflagen, die der Risikominderung bei Bauvorhaben im roten Gefahrengebiet dienten. Im vorliegenden Fall sei es unerlässlich, die Beschwerdegegnerin mit einer Auflage zu verpflichten, an der bisherigen Gewichtsbeschränkung festzuhalten. Es sei hinreichend erstellt, dass Schwerverkehr auf der G.________strasse die Rutschungen beschleunigen könne. Die gesetzliche Pflicht der Risikominderung werde durch die klar erklärte Absicht der Beschwerdegegnerin, künftig uneingeschränkt Schwerverkehr zuzulassen, verletzt.