Durch die mangelhafte Auseinandersetzung mit ihren Einwänden verletze die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht. Wenn die Vorinstanz sodann festhalte, für die beantragte Anordnung der (weitergeltenden) Gewichtsbeschränkungen auf 10 t fehle eine Rechtsgrundlage und sie sei dafür nicht zuständig, so stelle auch dies eine Rechtsverweigerung und eine Gehörsverletzung dar. Art. 6 BauG biete sehr wohl eine genügende Rechtsgrundlage für die Verfügung von Auflagen, die der Risikominderung bei Bauvorhaben im roten Gefahrengebiet dienten.