hende Gewichtsbeschränkung auf der G.________strasse aufheben und neu den Schwerverkehr bis 35 t zulassen wolle. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, sich nach dem Vorliegen der Einsprache selbst vertieft mit dem geschilderten Sachverhalt auseinanderzusetzen (u. a. auch mit dem beantragten Augenschein) und bei der Abteilung Naturgefahren eine ergänzende Stellungnahme dazu einzuholen, verletze sie ihre Untersuchens- und Abklärungspflicht sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Durch die mangelhafte Auseinandersetzung mit ihren Einwänden verletze die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht.