In den Bildkommentaren werde darauf hingewiesen, dass die Risse in der Strasse vermutlich durch die Verkehrsbelastung entstanden seien. Die Vorinstanz setze sich mit all diesen wichtigen Sachverhaltsaspekten sowie mit dem Einfluss des Schwerverkehrs auf die Rutschungen und Schadensentwicklungen nicht auseinander, sondern beschränke sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die Abteilung Naturgefahren in ihrem Fachbericht keine Auflage bezüglich der Gewichtsbeschränkung beantragt habe. Die Einsprache der Beschwerdeführenden sei damals noch nicht vorgelegen und die Abteilung Naturgefahren habe demensprechend auch keine Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdegegnerin die beste-