10 t zu erteilen, abgewiesen, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen. Sie habe dazu im Wesentlichen nur festgehalten, dass sie für den Erlass einer solchen Verkehrsanordnung nicht zuständig sei und dass die Abteilung Naturgefahren in ihrem Fachbericht keine entsprechende Auflage formuliert habe. Diese Feststellungen würden auf einem unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt beruhen. Zudem würden sie materielles und formelles Recht verletzen. Der unterste (südlichste) Teil der G.________strasse und die Liegenschaften der Beschwerdeführenden befänden sich teilweise im roten und teilweise im blauen Gefahrengebiet, d.h. in der stark gefährdeten Scherzone. Die im Bericht der AH.