Es liegt somit auch kein Ausbau vor. Eine Überbauungsordnung ist daher weder nach kantonalem noch nach kommunalem Recht erforderlich. 3. Auflage betreffend Gewichtsbeschränkung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Antrag, die Baubewilligung nur unter der Auflage der Beibehaltung der heute geltenden Gewichtsbeschränkung auf 8 Vgl. SIA-Norm 496 (Ausgabe 1997), Erhaltung von Bauwerken, S. 6 9 Vgl. SIA-Norm 496 (Ausgabe 1997), Erhaltung von Bauwerken, S. 6 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a