Anders als das alte Recht (SBG14) enthält das geltende kantonale Strassenrecht keine Definition der Begriffe «Neubau» bzw. «Neuanlage» und «Ausbau» mehr. Damit wurde allerdings keine Änderung bezweckt. Die Definitionen des SBG sind daher auch unter geltendem Recht noch relevant. Als Neubau gilt die Erstellung einer neuen oder einer zusätzlichen Strassenverbindung (Art. 18b Abs. 1 SBG). Als Ausbau gilt einerseits die Erweiterung der Verkehrsfläche einer Strasse, andererseits die Strassenverlegung, mit der keine zusätzliche Verbindung geschaffen wird (vgl. Art. 18b Abs. 2 SBG). Da es sich um eine bestehende Gemeindestrasse handelt, liegt von vornherein keine Neuanlage vor.