b) Der Neubau und die Änderung einer Gemeindestrasse werden mit einer Überbauungsordnung bewilligt (Art. 43 Abs. 1 SG5). Für ein kleines Strassenbauvorhaben genügt eine Baubewilligung, wenn dafür keine Überbauungsordnung verlangt wird (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 SG). Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften der Gemeinde.6 Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien und die kleinen Vorhaben (Art. 43 Abs. 2 Satz 2 SG). Das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse bedürfen keiner Bewilligung (Art. 43 Abs. 3 SG).