Während die damit verbundenen Anpassungen an Zufahrten anstossender Privatrundstücke wohl noch von der Bewilligungsfreiheit gedeckt sein dürften, seien abgesehen vom Bau neuer Werkleitungen möglicherweise auch gewisse mehr als nur untergeordnete Anpassungen (Auftragungen, Abtragungen) längs der Strasse baubewilligungspflichtig, wobei diese Frage nicht vertieft werden müsse. Weder die Werkleitungen noch die erwähnten Anpassungen hätten Auswirkungen auf Raum und Umwelt, die nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden könnten. Das Vorhaben sei zur Recht im Baubewilligungsverfahren bewilligt worden.