Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, es stehe weder eine Neuanlage noch eine Änderung der G.________strasse zur Diskussion, sondern deren an sich bewilligungsfreie Erneuerung. Die Arbeiten würden sich auf die Strassenparzelle einschliesslich Anpassungen an bestehende Vorplätze und Bankette beschränken. Während die damit verbundenen Anpassungen an Zufahrten anstossender Privatrundstücke wohl noch von der Bewilligungsfreiheit gedeckt sein dürften, seien abgesehen vom Bau neuer Werkleitungen möglicherweise auch gewisse mehr als nur untergeordnete Anpassungen (Auftragungen, Abtragungen) längs der Strasse baubewilligungspflichtig, wobei diese Frage nicht vertieft werden müsse.