a) Die Beschwerdeführenden werfen die Frage auf, ob der Ausbau und die Sanierung der G.________strasse überhaupt mit einer Baubewilligung bewilligt werden könne oder ob dafür der Erlass einer Überbauungsordnung erforderlich sei. Bei der G.________strasse handle es sich nicht um eine Detailerschliessungsstrasse, sondern um eine Basiserschliessungsstrasse. Gemäss den Bauplänen seien nicht bloss Sanierungen innerhalb der bestehenden Verkehrsfläche, sondern darüberhinausgehende Umbauten und Verbreiterungen sowie das Erstellen von neuen Mauern vorgesehen.