b) Die Beschwerdeführenden sind Nachbarinnen und Nachbarn der Strassenparzelle. Sie haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Ihre Einsprache und insbesondere ihr Antrag, die Sanierung der G.________strasse nur unter Auflagen zu bewilligen, wurde abgewiesen, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 40 Abs. 2 BauG). c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie entspricht den Formvorschriften (Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG4). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Überbauungsordnung oder Baubewilligung