3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Gesamtentscheid. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) verzichtete in seiner Stellungnahme vom 5. August 2024 auf einen Antrag. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen.