2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob für die Sanierung der G.________strasse eine Baubewilligung genüge oder ob eine Überbauungsordnung erforderlich sei. Sollte eine Baubewilligung genügen, so sei der Gesamtentscheid mit der Auflage zu ergänzen, dass die bisher geltende und signalisierte Gewichtsbeschränkung von 10 t auch nach der Sanierung weiterbestehe.