Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig39 und kann somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die ersatzfähigen Parteikosten der Beschwerdegegnerin bestehen demnach aus dem angemessenen Honorar von CHF 4500.– und den Auslagen von CHF 241.10. Sie betragen insgesamt CHF 4741.10. Diesen Betrag haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. III. Entscheid