b) Die Beurteilung kann gestützt auf die Vorakten und die Rechtsschriften erfolgen. Weitere Akteneditionen sind nicht nötig, zumal gemäss dem in Erwägung 2 Gesagten frühere Baubewilligungsentscheide nicht auf das Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen sind. Auch die von der Beschwerdegegnerin beantragten Zeugenbefragungen zum früheren Schreinereinbetrieb sind verzichtbar. Der beantragte Augenschein ist ebenfalls nicht nötig, zumal das Vorliegen gewichtiger ästhetischer Gründe für einen Widerruf nicht substantiiert behauptet wird (vgl. Erwägung 4h). 35 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 6