Die Gemeinde hat es demnach zu Recht abgelehnt, die Baubewilligung vom 1. Juli 2022 zu widerrufen. Damit bestand auch kein Anlass für Anordnungen zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands. 5. Ergebnis und Kosten a) Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde erweist sich zudem auch materiell als unbegründet.