Mit der Gesamtbaubewilligung vom 1. Juli 2022 hat die Gemeinde auch den Umbau und die Umnutzung des Gebäudes Nr. H.________ bewilligt. Gemäss ihren Rechtsbegehren streben die Beschwerdeführenden den Widerruf der gesamten Baubewilligung vom 1. Juli 2022 an. Hinsichtlich des Gebäudes Nr. H.________ begründet sie dies nicht. In Ermangelung von Anhaltspunkten für das Vorliegen von Widerrufsgründen erübrigen sich weitere Abklärungen.35 Es ist davon auszugehen, dass auch hinsichtlich des Gebäudes Nr. H.________ keine Widerrufsgründe vorliegen.