Die Baubewilligungsbehörde hatte im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die wohnhygienischen Anforderungen (Befensterung etc.) erfüllt sind. Sie ist offenkundig zum Schluss gekommen, dass dies der Fall ist. Die Baubewilligungsbehörde hat ferner die Herabsetzung der Spielfläche mit eingehender Begründung erlaubt. Die Beschwerdeführenden substantiieren ihre Zweifel an der Einhaltung der Vorschriften bzw. der Ausnahmevoraussetzungen nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bauentscheid vom 1. Juli 2022 hinsichtlich Wohnhygiene und Spielflächen jedenfalls keinen so schwerwiegenden Mangel aufweist, dass ein Widerruf trotz bereits erfolgter Bauausführung gerechtfertigt wäre.