Die Gebäudefläche ist gleich geblieben. Insofern liegt also keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit vor, die gegen einen Besitzstandsanspruch sprechen würde. Da das Bauvorhaben bezüglich Wohnanteil, Gebäudefläche und Grünfläche keine über den Besitzstand hinausgehenden Ausnahmen beanspruchte, mussten auch 33 Vorakten pag. 59 34 Vgl. Projektplan «Erdgeschoss» im Mst. 1:100 rev. 2. Juni 2022, mit Bewilligungsstempel der Gemeinde Muri vom 1. Juli 2022 10/13 BVD 110/2024/86