l) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass der Mindestanteil Wohnen gemäss Art. 39 Abs. 2 GBR nicht eingehalten sei, die anrechenbare Gebäudefläche nach Art. 32.1 GBR überschritten werde und die Grünflächenziffer nach Art. 16 GBR nicht eingehalten sei. Diesbezüglich ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern das streitige Vorhaben die Rechtswidrigkeit verstärkt hätte. Der Wohnanteil hat mit den Umbauten und der neuen Wohnnutzung zugenommen. Auch der Grünflächenanteil ist mit dem Vorhaben grösser geworden, indem neben dem Gebäude Nr. H.________ eine neue Grünfläche geschaffen wurde.34 Die Gebäudefläche ist gleich geblieben.