Das Interesse an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz überwiegt daher die Interessen der Beschwerdeführenden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführenden im Eventualstandpunkt bloss einen teilweisen Widerruf bzw. eine Abänderung der Baubewilligung vom 1. Juli 2022 in dem Sinn, dass die Balkonfläche entsprechend dem Plan vom 4. Mai 2022 verringert würde, beantragen. Eine widerrufsweise Einschränkung der Balkonnutzung rechtfertigt sich nicht.