Auch dieser Mangel betrifft hauptsächlich die privaten Interessen der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden hätten diese Interessen mit Einsprache und allenfalls Baubeschwerde wahren können. Aus dem Dispositiv des Bauentscheids vom 1. Juli 2022 war entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden erkennbar, dass die Projektänderung vom 4. Mai 2022 unberücksichtigt geblieben war. Das Interesse an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz überwiegt daher die Interessen der Beschwerdeführenden.