k) Die Beschwerdeführenden beantragen im Eventualstandpunkt, dass die Baubewilligung vom 1. Juli 2022 wenigstens teilweise, hinsichtlich des Umfangs der Balkonnutzung auf dem ehemaligen Vordach des Gebäudes Nr. J.________, zu widerrufen sei. Sie weisen darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2022 einen revidierten Projektplan «Obergeschoss» eingereicht habe, auf dem die als Balkon genutzte Fläche auf dem Vordach auf den westlichen Teil beschränkt worden sei. Die Beschwerdeführenden seien davon ausgegangen, dass diese Projektänderung beim Bauentscheid berücksichtigt werde.