Auch der materielle Mangel wiegt nicht so schwer, dass er einen Widerruf des bereits ausgeführten Bauvorhabens rechtfertigen würde. Der Mangel betrifft vor allem die privaten Interessen der Beschwerdeführenden. Diesen kommt im Widerrufsverfahren kein grosses Gewicht zu, da die Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Interessen mittels Einsprache und gegebenenfalls mittels Baubeschwerde zu wahren. Für wichtige öffentliche Interessen wie Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz etc. stellt der Mangel keine Bedrohung dar. Das Interesse an der 31 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 4a 32 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 4