Mit der Bewilligung auch des Umbaus und der Nutzung des Vordachs als Balkon wurde demnach der Besitzstandsanspruch nach Art. 3 BauG überschritten. Mangels Einhaltung des Grenzabstands oder entsprechenden Näherbaurechts hätte der Balkon nicht gemäss den am 1. Juli 2022 gestempelten Plänen bewilligt werden dürfen.