Durch die neuen Immissionen infolge des Umbaus des bestehenden Vordachs zum Balkon werden die nachbarlichen Interessen der Beschwerdeführenden stärker beeinträchtigt als zuvor. Die in der Unterschreitung des Grenz- und allenfalls des Gebäudeabstands bestehende Rechtswidrigkeit wurde durch den Umbau und die Umnutzung des Balkons insoweit verstärkt. Die von den Beschwerdeführenden befürchtete Wertverminderung ihres Grundstücks fällt nicht zusätzlich ins Gewicht, da dies eine privatrechtliche Frage betrifft.