Das vor Umsetzung der Baubewilligung vom 1. Juli 2022 bestehende Vordach wies einen Abstand von 1,85 m zur Parzelle der Beschwerdeführenden auf und unterschritt damit den Grenzabstand gemäss Art. 67 GBR und Art. 27 GBR. Der Umbau des Vordachs zum Balkon veränderte weder den Abstand noch die anwendbaren Abstandsvorschriften. Er führte aber dazu, dass neue Bauteile (Geländer) im Grenzabstand gebaut wurden und sich neu Personen auf dem vorspringenden Gebäudeteil aufhalten können. Letzteres kann zu neuen Immissionen in Form von Geräuschen, Licht und Einblicken in den Privatbereich der Beschwerdeführenden führen.