Diese Besitzstandsregelung wird analog auch angewendet auf bewilligte, d.h. formell rechtmässige Bauten, die unverändert gebliebenen Vorschriften nicht entsprechen.28 Soweit der Besitzstand nach Art. 3 BauG beansprucht werden kann, müssen die fraglichen Vorschriften nicht eingehalten werden; insoweit sind daher auch keine Ausnahmebewilligungen oder Näherbaurechte erforderlich. f) Aus Art. 3 BauG kann kein Anspruch auf Nutzungsänderung abgeleitet werden.29 Soweit das Vorhaben eine Nutzungsänderung umfasst, muss daher geprüft werden, ob die neue Nutzung mit der Zonenordnung konform ist.