Art. 3 BauG regelt den Bestandesschutz für rechtmässig erstellte Bauten, die infolge von Rechtsänderungen nicht mehr vorschriftskonform sind. Demnach werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden. Diese Besitzstandsregelung wird analog auch angewendet auf bewilligte, d.h. formell rechtmässige Bauten, die unverändert gebliebenen Vorschriften