e) Das Gebäude Nr. J.________ wurde am 3. Juli 1985 mit den heutigen Dimensionen bewil- 25 ligt. Auf der Nordostseite reicht es seither bis an die Parzellengrenze. Auf der Südostseite, d.h. zu den Beschwerdeführenden hin, betrug der Grenzabstand gemäss dem damals bewilligten Situationsplan 1,85 m. Für die Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände wurde eine Ausnahmebewilligung erteilt. Die Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände erfolgte also damals formell rechtmässig.