7/13 BVD 110/2024/86 Vorliegend war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lediglich die Ausstattung der Aufent- halts- und Spielfläche noch ausstehend. Demnach ist das bewilligte Projekt zu den grössten Teilen bereits ausgeführt worden. Ein Widerruf kommt daher nur noch in Frage, wenn überwiegende, besonders wichtige Interessen ihn gebieten.