Auch nachträgliche Mängel müssen eine gewisse Schwere aufweisen, um den Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung zu rechtfertigen. Die Wendung «mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar» ist restriktiv zu verstehen und bedeutet nicht jede Rechtswidrigkeit. Vorab ist damit eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Tieren gemeint. In Frage kommt aber auch eine erhebliche Gefährdung der Umwelt, eine Verunstaltung einer geschützten Landschaft oder eines Ortsbildes oder eine Gefährdung ästhetischer Werte von hoher Bedeutung.23