Da die Baubewilligung aufgrund eines ausgebauten Verfahrens mit weitgehenden Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zustande gekommen ist, darf sie nicht leichthin in Frage gestellt werden. Ein ursprünglicher Mangel kommt als Widerrufsgrund nur in Frage, wenn das Bauvorhaben wesentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde.22