Der Begriff des Widerrufs wird in Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung überwiegend dann verwendet, wenn eine Behörde von sich aus, d.h. von Amtes wegen, eine rechtskräftige Verfügung ändert.20 Dieses Verständnis liegt auch Art. 43 BauG zugrunde. Diese Bestimmung regelt vorab den Fall, dass die Behörde von sich aus tätig wird. Das schliesst nicht aus, dass die zuständige Behörde auch auf ein entsprechendes Gesuch hin aktiv werden und das Vorliegen von Widerrufsgründen prüft kann. Ein Anspruch auf Behandlung eines Widerrufsgesuchs besteht dabei insoweit, als die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 50 Abs. 2 VRPG).