Zu einem Widerruf kann es demnach kommen, wenn die Baubewilligung von Anfang an fehlerhaft war (ursprünglicher Mangel) oder wenn sie erst zufolge veränderter Verhältnisse nicht mehr mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist (nachträglicher Mangel).18 Als (teilweiser) Widerruf gilt auch die nachträgliche Änderung einer Baubewilligung durch Einschränkungen, zusätzliche oder geänderte Bedingungen oder Auflagen.19