d) Gemäss Art. 43 Abs. 1 BauG kann eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung von der Baubewilligungsbehörde oder gegebenenfalls von der Aufsichtsbehörde widerrufen werden. Zu einem Widerruf kann es demnach kommen, wenn die Baubewilligung von Anfang an fehlerhaft war (ursprünglicher Mangel) oder wenn sie erst zufolge veränderter Verhältnisse nicht mehr mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist (nachträglicher Mangel).18