Es ist daher nicht darauf einzutreten. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführenden beantragen, dass Anordnungen zur Wiederherstellung des früheren Zustands zu treffen seien, denn solche Anordnungen könnten nur bei materieller Beurteilung der Widerrufsanträge in Frage stehen. 17 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 55 f. 6/13 BVD 110/2024/86