Diese Beanstandungen hätten die Beschwerdeführenden ohne weiteres im Baubewilligungsverfahren bzw. in einem gegen den Bauentscheid gerichteten Beschwerdeverfahren vorbringen können. Sie machen keine Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse geltend. Die Beschwerdeführenden haben daher kein schutzwürdiges Interesse daran, diese Rügen erst nachträglich in einem Widerrufsverfahren bzw. einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vorzubringen. Es ist daher nicht darauf einzutreten.