c) Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung ihres Widerrufsgesuchs weiter an, dass das umgebaute Gebäude Nr. J.________ den Grenzabstand und möglicherweise auch den Gebäudeabstand nicht einhalte. Diesbezüglich könne kein Anspruch auf Besitzstand erhoben werden, denn Art. 3 BauG vermittle keinen Anspruch auf Nutzungsänderung. Zudem seien bei den neuen Wohnräumen die wohnhygienischen Anforderungen (genügende Befensterung, Schutz vor Feuchtigkeit, Spielflächen) nicht eingehalten; diesbezügliche Ausnahmen verböten sich unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit.