Im Übrigen bestehen keine Hinweise auf eine Missachtung von Ausstandsregeln. Eine Ausstandspflicht gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG für das von Ausstandsgründen betroffene Behördenmitglied. Das in der Sache befangene Baukommissionsmitglied befand sich beim Bauentscheid unbestrittenermassen im Ausstand.