Die Beschwerdeführerin 1 hätte Ausstandsgründe bei den Mitgliedern der Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren oder spätestens mit Beschwerde gegen den Bauentscheid vom 1. Juli 2022 vorbringen können. Der Beschwerdeführer 2 hat auf eine Beteiligung am Baubewilligungsverfahren und damit auch auf allfällige Einwände bezüglich der Zusammensetzung der Baubewilligungsbehörde verzichtet. Gemäss dem in Erwägung 3 Gesagten haben die Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse daran, die angeblichen Ausstandsgründe in einem Widerrufsverfahren noch vorzubringen.