b) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass ein Mitglied der Baukommission der Gemeinde als Projektverfasser am Bauvorhaben beteiligt gewesen sei. Zwar sei dieses Mitglied beim Bauentscheid vom 1. Juli 2022 in Ausstand getreten. Dennoch bestünden Zweifel an der Unbefangenheit der Baubewilligungsbehörde.