Soweit mit der Beschwerde keine geänderten Verhältnisse oder Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden, fehlt es demnach sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch dem Beschwerdeführer 2 an einem schutzwürdigen Interesse. 4. Widerruf a) Die Beschwerdeführenden machen keine Wiederaufnahmegründe gemäss Art. 56 VRPG geltend. Sie verlangen einen Widerruf gemäss Art. 43 BauG.