Wenn über die Anträge einer Person in einer Sache rechtskräftig entschieden worden ist, hat diese Person kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten Behandlung derselben Anträge in derselben Sache, sofern nicht das massgebende Recht oder der Sachverhalt geändert hat oder Wiederaufnahmegründe (Art. 56 VRPG) vorliegen.13 Mit dem Eintritt der Rechtskraft wird der Entscheid vielmehr rechtsbeständig, d.h. er wird grundsätzlich unabänderlich und für alle Beteiligten verbindlich.14