Ohnehin waren den Beschwerdeführenden die Verhältnisse vor Ort, namentlich die mit dem Bauvorhaben unverändert bleibende Lage und Dimension des Gebäudes Nr. J.________, bekannt. Es spielte auch keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde – gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden – beharrlich die Auffassung vertraten, dass das Bauvorhaben bewilligungsfähig sei. Es war Sache der Beschwerdeführenden zu überlegen, ob und welche Einwände sie gegen das Bauvorhaben vorbringen wollten, und dies innerhalb der Einsprachefrist gemäss Art. 31 Abs. 1 BewD zu tun. Die Beschwerdeführerin 1 hat gegen das Baugesuch vom 14. Februar 2022 denn auch Einsprache geführt.