Ein fehlender Hinweis auf die geplanten Erdsonden in der Baupublikation ist hier ohne Relevanz, denn die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich keine Widerrufsgründe vor. Auch die fehlende Angabe von Grenz- und Gebäudeabständen auf den Plänen hinderte die Beschwerdeführenden nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte; die Abstände konnten auf den massstabsgetreuen Plänen nachgemessen werden. Ohnehin waren den Beschwerdeführenden die Verhältnisse vor Ort, namentlich die mit dem Bauvorhaben unverändert bleibende Lage und Dimension des Gebäudes Nr. J.________, bekannt.